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Baulast

Eine Baulast bezeichnet eine öffentlich-rechtlich bedingte Einschränkung bzw. Verpflichtung, die an ein belastetes Grundstück geknüpft ist. Sie besteht in der Regel ausschließlich gegenüber der Baubehörde, die die Baulasten in einem Verzeichnis führt. Nur in Bayern werden derartige Verpflichtungen als sogenannte Grunddienstbarkeiten im Grundbuch geführt.

Baulasten können die Nutz- und Bebaubarkeit von Grundstücken einschränken, da sie den Eigentümer verpflichten, gewisse bauliche Vorhaben bzw. Veränderungen vorzunehmen, zu unterlassen oder zu dulden. Sie werden in der Regel freiwillig eingegangen, um Baugenehmigungen zu ermöglichen, die ohne Baulasten nicht ausgestellt würden. Ein Beispiel dafür ist eine Abstandsflächenbaulast, bei der der belastete Eigentümer einen Teil der Abstandsfläche vom Nachbargrundstück übernimmt, um seinem Nachbarn die Bebauung trotz zu geringem Mindestabstand zur Grundstücksgrenze zu ermöglichen. Die Bebaubarkeit des belastenden Grundstücks wird dadurch insofern eingeschränkt, dass die Fläche bei einem möglichen zukünftigen Ausbau nicht mehr als eigene Abstandsfläche zur Verfügung steht.

Die Baulast ist nicht an den Eigentümer, sondern an das Grundstück selbst gebunden, und geht bei einem Verkauf auf den neuen Besitzer über. Die Aufhebung der Baulast kann nur durch einen schriftlichen Verzicht der Baubehörde erfolgen, wenn von ihrer Seite aus kein öffentliches Interesse mehr besteht.

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